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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung (aG-light)

Schwerbehinderte Menschen ohne außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde  eine Parkerleichterung  beantragen.                              
Das Versorgungsamt übersendet auf entsprechende Anforderung der Straßenverkehrsbehörde eine ärztliche Stellungnahme im Wege der Amtshilfe. Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Parkerleichterung erfolgt durch die unten aufgeführten zuständigen Stellen.

 

Folgende Personengruppen erfüllen die Voraussetzungen für die  Erteilung einer  bundesweit gültigen Parkerleichterung:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  2. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  4. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Ziffern 1 bis 3 gleichzustellen sind.

 

Außerdem gibt es seit November 2015 einen Parkausweis, der nur in  Nordrhein-Westfalen gültig ist.
Folgende Personengruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Parkausweises:

  1.  Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80  allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  2.  Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.   

 

Je nach Ihrem Wohnort sind folgende Stellen für Sie zuständig:

 

Kontakt

Schwerbehindertenrecht
Trierer Straße 1
52078 Aachen
Tel: +49 241 5198-5729
Fax: +49 241 5198-5790

schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de